Die am 24.04.2021 in Kraft getretene „Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ legt fest, dass nach Überschreitung eines Schwellenwertes von 165 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen in den letzten 7 Tagen in einem Landkreis (entscheidend sind die durch das RKI publizierten Zahlen) eine „Notbremse“ greift. Liegt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 165, gelten ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen u.a. auch für Kindertagesstätten. Kindertagesstätten gehen dann in die Notbetreuung. Sinkt in dem entsprechenden Landkreis die 7-Tage-Inzidenz unter den Wert von 165 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft.
Im Regionalverband ist in den nächsten Tagen damit zu rechnen, dass der 7-Tages-Inzidenz einen Wert von 165 überschreitet und das Gesundheitsamt als zuständige Instanz Maßnahmen einleitet. Nach bisherigen Informationsstand hat der saarländische Ministerrat beschlossen, dass das Saarland in diesem Fall die Einrichtung von Notbetreuungen in Kindertageseinrichtungen zulässt.
Um die Nutzung der Betreuungsangebote in den Kindertageseinrichtungen im Rahmen des Notbetriebes auf das Maß des Notwendigen zu reduzieren, gilt der Appell an die Eltern und Sorgeberechtigten, von der Notbetreuung nur dann Gebrauch zu machen, wenn es wirklich dringend notwendig ist. Ein besonderer Nachweis für die Nutzung einer Notbetreuung (z.B. Systemrelevanz) ist nach bisherigen Kenntnisstand nicht notwendig.
Bei diesen Informationen handelt es sich um Erstinformationen, verbindliche Informationen von Landesseite liegen bisher nicht vor, so dass es zu Abweichungen von dem Beschrieben kommen kann. Sobald neue Auskünfte vorliegen, werden die Informationen auf der Homepage aktualisieren.
Stand: 26.04.2021
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